Merkblatt zur Gutachtenerstellung gemäß § 38 Absatz 4 Landesgrundsteuergesetz

Gemäß § 38 Absatz 4 Landesgrundsteuergesetz besteht für die Bürger die Möglichkeit einen "tatsächlichen Werts des Grund und Bodens" bei der Grundsteuer nachzuweisen. Das Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe beschreibt die formellen und inhaltlichen Anforderungen an solche Sachverständigengutachten aus Sicht der Finanzverwaltung.

 

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