Auskunft aus der Kaufpreis­sammlung

Der Gutachterausschuss führt gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine Kauf­preis­sammlung. In der Kauf­preis­sammlung werden die Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der Geschäfts­stelle des Gutachter­ausschusses erfasst und inhaltlich ausgewertet. Jährlich werden aus den Daten der Kauf­preis­sammlung insbe­sondere die Boden­richt­werte und die sonstigen zur Wert­ermittlung erforderlichen Daten (z.B. Preisindex­reihen, Umrech­nungs­koeffizienten, Liegenschafts­zinssätze, Sachwert­faktoren) ermittelt und der Immo­bilien­marktbericht erstellt.

Berechtigtes Interesse

Auf der Rechtsgrundlage des § 195 Abs. 3 BauGB und des § 13 Gutachter­aus­schuss­verordnung Baden-Württem­berg erteilt die Geschäfts­stelle Auskünfte aus der Kauf­preis­sammlung, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, die schutz­würdigen Belange Dritter nicht berührt sind und die Einhaltung daten­schutz­recht­licher Bestim­mungen zugesichert wird vom Vorliegen eines berechtigten Interesses und der sachgerechten Verwendung der Daten ist regelmäßig auszugehen, wenn die Auskunft einer mit der Werter­mittlung von Grund­stücken und grund­stücks­gleichen Rechten befassten Behörde oder von einem öffentlich bestellten und ver­eidigten Sach­verständigen für eine Wert­ermittlung beauf­tragt wird. Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.

Die Gebühr entnehmen Sie bitte der Gebührensatzung.

Das entsprechende Antrags­formular finden Sie auf unserer Downloadseite.