Gutachten

Gutachten beantragen können

  • bei Verkehrswertgutachten: Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber von Rechten am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, Bevollmächtigte, Gerichte und Behörden

   

Drei Wege zum Antrag

Der digitale Weg

Das entsprechende Formular der Downloadseite entnehmen und an die Geschäftsstelle senden

Der Post-Weg

Antragsformulare bei einer Mitgliedsgemeinde abholen und per Post an die Geschäftsstelle senden.

Der persönliche Weg

Antrag bei der Geschäftsstelle ausfüllen und direkt abgeben.

Gutachtenerstattung für Verkehrswerte

Nach § 194 Baugesetz­buch wird der Verkehrs­wert (Marktwert) durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhn­lichen Geschäfts­verkehr nach den rechtlichen Gegeben­heiten und tat­sächlichen Eigen­schaften, der sonstigen Beschaffen­heit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegen­stands der Werter­mittlung ohne Rücksicht auf gewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Auf dieser Grundlage erstattet der Gutachter­ausschuss gebührenpflichtige Gutachten.

Gebühren

Eine Übersicht der anfallenden Gebühren können Sie der Gebührensatzung entnehmen.